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Rechtsschutz von Schriftzeichen

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Schriftarten

Der Rechtsschutz von Schriftzeichen umfasst die verschiedenen Formen des rechtlichen Schutzes von Schriftgestaltungen sowie ihrer technischen Umsetzung. Geschützt können beispielsweise sein: die graphische Gestaltung von Schriftarten oder handschriftlichen Erzeugnissen; die eine Schriftart implementierende Computerschrift (Font); sowie die Gestaltung von Textsatz und Notenstichbildern. Diese Schutzgegenstände sind in rechtlicher Hinsicht jeweils getrennt voneinander zu betrachten. Abhängig von der Rechtsordnung kommen dabei jeweils unterschiedliche Schutzrechte in Betracht, insbesondere das Design- und das Urheberrecht, daneben unter bestimmten Voraussetzungen auch das Marken- und das Wettbewerbsrecht. In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist das primäre Schutzinstrument für die graphische Gestaltung typografischer Schriftarten das Designrecht. Für einen urheberrechtlichen Schutz fehlt es hingegen in vielen Fällen an der erforderlichen Werkqualität.

In einzelnen Ländern besteht zudem ein eigenständiges Schutzrecht an der typografischen Anordnung veröffentlichter Ausgaben unabhängig vom Schutz der verwendeten Schriftart selbst. Ein völkerrechtliches Abkommen aus dem Jahr 1973, das auf einheitliche Mindeststandards für den Schutz typografischer Schriftarten abzielte, ist mangels einer ausreichenden Zahl von Ratifikationen bzw. Beitritten nie in Kraft getreten.

Typografische Schriftarten

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Schriftbeispiel der Helvetica

Ein Schutz des äußeren Erscheinungsbildes einer Schriftart kommt in Deutschland insbesondere nach dem Designrecht (früher: Geschmacksmusterrecht) in Betracht, in eher seltenen Fällen auch nach dem Urheberrecht. Urheberrechtlich kann zudem – nach allerdings umstrittener Ansicht – der eine Schriftart implementierende Font als Computerprogramm geschützt sein.

Heutige Rechtslage. Ein Schutz für typografische Schriftzeichen kann durch das Designgesetz (DesignG) erreicht werden.[1] § 1 Nr. 2 DesignG stellt ausdrücklich klar, dass es sich auch bei typografischen Schriftzeichen um „Erzeugnisse“ im Sinne des Gesetzes handelt.[2] Für sie gelten im Grundsatz dieselben Schutzvoraussetzungen und derselbe Schutzumfang wie bei anderen Designs. So müssen sie insbesondere neu sein und Eigenart aufweisen.[3] Wer in den Genuss des Schutzes kommen will, muss sein Design beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zur Eintragung anmelden.[4] Die Designverordnung (DesignV) bestimmt für Designs aus typografischen Schriftzeichen ergänzend, dass die zur Anmeldung erforderliche Wiedergabe des Designs „einen vollständigen Zeichensatz sowie fünf Zeilen Text, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt, umfassen“ muss.[5] Das Register ist öffentlich einsehbar und kann im Internet durchsucht werden.[6] Typografische Schriftzeichen sind dabei grundsätzlich in Unterklasse 18-03 gemäß der Locarno-Klassifikation („Druckbuchstaben und Typen“) eingeordnet.[7]

Der Designschutz beginnt mit der Registereintragung und endet 25 Jahre nach der Anmeldung.[8] Gegenstand des Designschutzes von Schriften ist die grafische Ausgestaltung der typografischen Schriftzeichen. Nicht geschützt (und auch generell nicht designfähig) sind hingegen die Bedeutungsinhalte von Buchstaben und Zeichen.[9] Der Inhaber des Designs hat das ausschließliche Recht, das Design zu benutzen, das heißt insbesondere es herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und die mit dem Design versehenen Erzeugnisse zu gebrauchen.[10] Der Inhaber eines typografischen Designs kann dabei nicht nur gegen das gezielte Angebot seiner Schriftzeichen (etwa durch ungenehmigtes Anbieten eines diese implementierenden Fonts im Internet) vorgehen, sondern beispielsweise auch gegen die Verbreitung von Büchern, die in der geschützten Schrift gedruckt sind.[11] Schon die bloße Wiedergabe des Designs ist eine dem Designinhaber vorbehaltene Handlung.[12] Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden, muss der Designinhaber allerdings hinnehmen.[13]

Neben dem nationalen Designschutz ist auch ein (genuin unionsrechtlicher) Schutz nach der Unionsdesign-Veordnung (Verordnung (EU) 2026/715) möglich. Die Schutzvoraussetzungen und der Schutzumfang der Unionsdesigns entsprechen dabei im Wesentlichen denen des (bereits harmonisierten) nationalen Rechts.[14] Unionsdesigns sind beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) anzumelden. Nach den EUIPO-Richtlinien muss die Wiedergabe bei der Anmeldung von Designs, die aus Schrifttypen bestehen, „alle Buchstaben des Alphabets in Groß- und Kleinschreibung umfassen, ferner alle arabischen Ziffern sowie fünf Zeilen Text in dieser Schrifttype, jeweils in der gleichen Schriftgröße“.[15] Anders als das nationale Recht gewährt die Unionsdesign-Verordnung daneben – auch für Schriftzeichen[16] – einen Schutz ohne vorherige Anmeldung (Art. 12 Unionsdesign-VO). Die Schutzdauer nicht eingetragener Unionsdesigns beträgt allerdings nur drei Jahre, beginnend an dem Tag, an dem das Design der Öffentlichkeit innerhalb der EU erstmals zugänglich gemacht wurde.

Schriftzeichengesetz (9. Juli 1981 bis 31. Mai 2004). Bis zum 31. Mai 2004 wurde der Schutz von Schriftzeichen hauptsächlich durch das Schriftzeichengesetz[17] gewährleistet.[18] Das Gesetz gewährte für „neue und eigentümliche typografische Schriftzeichen“ Musterschutz nach dem Geschmacksmustergesetz. Typografische Schriftzeichen waren dabei Sätze der Muster von (a) Buchstaben und Alphabeten nebst Zubehör (Satzzeichen etc.), (b) Ziffern und andere figürliche Zeichen (zum Beispiel mathematische Symbole) sowie (c) Ornamenten.[19] Erforderlich für den Schutz war die Eintragung in einem eigenen Schriftzeichenregister beim Deutschen Patentamt; der Schutz bestand zunächst für 10 Jahre ab Anmeldung, konnte jedoch (gebührenpflichtig) auf bis zu 25 Jahre verlängert werden.[20] Während der Schutzdauer war es Dritten verboten, rechtswidrig nachgebildete oder verbreitete typografische Schriftzeichen zur Herstellung von Texten zu verwenden, die zur gewerbsmäßigen Verbreitung bestimmt waren.[21] Nicht verboten sollte laut amtlicher Begründung hingegen die Verbreitung der so hergestellten Texte sein.[22] Außerdem sollte die nicht gewerbsmäßige Nutzung von Schriftzeichen, etwa durch eine Privatperson auf ihrer Schreibmaschine, durch das Gesetz nicht eingeschränkt werden.[23] Der Schutz nach dem Schriftzeichengesetz war unabhängig von einer Eintragung als „gewöhnliches“ Geschmacksmuster.[24]

Hintergrund des Schriftzeichengesetzes war der Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über den Schutz typographischer Schriftzeichen und ihre internationale Hinterlegung.[25] Dieses sollte staatsvertraglich Mindeststandards für den Schutz von Schriftzeichen festlegen. Die Bundesrepublik Deutschland gehörte zu den Erstunterzeichnern des Abkommens, die Ratifikation folgte 1981 aufgrund des Schriftzeichengesetzes.[26] Die Umsetzung war überobligatorisch, da das Abkommen überhaupt erst in Kraft tritt, wenn fünf Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde hinterlegt haben – dies war (und ist nach wie vor, siehe unten) allerdings nicht der Fall. Bei der Umsetzung ging die Bundesrepublik mit der 25-jährigen Höchstschutzdauer über die Vorgaben des Abkommens hinaus (Art. 9 Abs. 1 Wiener Abkommen: „mindestens 15 Jahre“). Dadurch gewann ein Schutz nach dem Schriftzeichengesetz für die Rechteinhaber erheblich an Bedeutung, denn die Höchstschutzdauer für Geschmacksmuster lag zu dieser Zeit bei lediglich 15 Jahren.[27] Der Unterschied schmolz im Laufe der Zeit jedoch dahin, da die Höchstschutzdauer nach dem Geschmacksmuster- bzw. Designgesetz zunächst auf 20 und später ebenfalls auf 25 Jahre angehoben wurde.

Mit Inkrafttreten des neuen Geschmacksmustergesetzes am 1. Juni 2004 wurden die schutzrelevanten Teile des Schriftzeichengesetzes aufgehoben, sodass für typografische Schriftzeichen seitdem nur noch ein Schutz als eingetragenes Design bzw. Unionsdesign in Betracht kommt.[28] Die bis zum 1. Juni 2004 nach dem Schriftzeichengesetz angemeldeten und schon eingetragenen Schriftzeichen genossen fortan automatisch Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz.[29]

Schutz als Kunstwerke. Prinzipiell können auch die für den gewöhnlichen Gebrauch bestimmten Schriften (so genannte Gebrauchs- oder „Brotschriften“) einen urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 als Werke der angewandten Kunst genießen.[30] Die Rechtsprechung hat einen solchen jedoch bislang überwiegend verneint.[31] In der Entscheidung „Candida-Schrift“ hielt der Bundesgerichtshof bereits 1958 fest, dass die erforderliche künstlerische Leistung „bei einer Gebrauchsschrift […] schon deshalb selten in Betracht kommen [wird], weil der Gebrauchszweck einfache, klare, leicht lesbare Linienführung voraussetzt, die weitgehend durch die vorgegebenen Buchstabenformen gewissermaßen technisch bedingt sind, so daß nur ein geringer Spielraum für eine künstlerische Gestaltung verbleibt“.[32] Obwohl sich beim Schutz für Werke der angewandten Kunst seitdem größere Rechtsprechungsänderungen ergeben haben, wird diese Einschätzung des Bundesgerichtshofs in der juristischen Literatur auch aus heutiger Sicht noch für treffend gehalten.[33]

Soweit im Einzelfall doch ein Schutz in Betracht kommt, gab der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Candida-Schrift“ zu bedenken, dass maßgebend hierfür „nicht die besonderen ästhetischen Feinheiten der Schrift [sind], die allein ein geschulter Schriftenfachkenner herauszufühlen in der Lage ist“, sondern vielmehr „der ästhetische Eindruck, den die Schrift bei einem Vergleich ihres Gesamtbildes mit vorbekannten Schriften dem mit Kunstdingen vertrauten und für den Anruf der Kunst empfänglichen Laien vermittelt“.[34]

Schutz von Fonts als Computerprogramme. Die Frage, ob ein Font als Computerprogramm geschützt sein kann, ist nach deutschem Recht umstritten. Sie ist auch deshalb interessant, weil für den Schutz als Computerprogramm ausdrücklich keine qualitativen oder ästhetischen Kriterien herangezogen werden dürfen (§ 69a Abs. 3 Satz 2 UrhG).[35] Ein Teil der Literatur lehnt einen solchen Schutz pauschal ab.[36] Oft wird jedoch eine differenziertere Ansicht vertreten. Danach handelt es sich zwar bei klassischen Computerschriften im Wesentlichen um Grafikdaten und keine Computerprogramme; anders liege die Sache jedoch, wenn in den Font Steuerungsbefehle einprogrammiert sind.[37] Jaeger/Koglin und Ohst weisen in diesem Zusammenhang etwa auf den Unterschied zwischen Bitmap-Schriften, die ohnehin nur noch selten verwendet würden, und modernen Vektor- bzw. Outline-Fonts (wie TrueType-Fonts) hin, in denen Hinting- oder andere programmähnliche Instruktionen enthalten sein können, die von der jeweiligen Font-Rendering-Software interpretiert werden. Für derartige Fonts komme ein Computerprogrammschutz in Frage, soweit die konkreten Hinting-Instruktionen das Ergebnis menschlicher Programmiertätigkeit sind.[38] In der Praxis würden die Hinting-Instruktionen, wie Jaeger/Koglin zu bedenken geben, jedoch häufig automatisch erzeugt und allenfalls manuell nachbearbeitet.[39]

Eine Entscheidung des Landgerichts Köln aus dem Jahr 2000[40], in der mehreren Fonts pauschal Schutz als Computerprogramme unter Hinweis darauf zugesprochen wurde, dass sie mittels einer als Computerprogramm geschützten Software hergestellt wurden, stieß in der juristischen Literatur ganz überwiegend auf Ablehnung.[41] Unabhängig davon kann, auch wenn im Einzelfall ein Computerprogrammschutz des Fonts besteht, aus diesem nicht gegen die Verwertung der ausgedruckten Schriftzeichen vorgegangen werden, da es sich bei einem ausgedruckten Zeichen nicht mehr um eine „Ausdrucksform“ des Programms im Sinne von § 69a Abs. 2 UrhG handelt.[42]

Handschriftliche Schriftarten und Gestaltungen

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Schriftzug „Loriot“

Im Allgemeinen wird nicht davon auszugehen sein, dass Erzeugnisse wie Autogramme oder Autographen persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellen.[43] Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hielt etwa in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 fest, dass der Handschrift eines Menschen „in der Regel“ kein Werkcharakter zukomme.[44] Denn sei die Handschrift zwar zweifellos individuell; doch ergebe sich ihre Einzigartigkeit „nicht aus dem Ausdruck künstlerischer Gestaltung, sondern aus jahrelangem, in kleinsten Nuancen geschehenden Verschleifen der gelernten Lateinschrift“. Damit sei sie kein „Produkt individueller Schöpfungskraft“, sondern beziehe ihre Einzigartigkeit vielmehr „ausschließlich aus der statistischen Unwahrscheinlichkeit, dass eine andere Person genau dieselbe Schrift verwendet“. Das Landgericht Berlin sprach dem persönlichen Schriftzug des unter dem Künstlernamen Loriot bekannten Künstlers Vico von Bülow (Abbildung nebenstehend) einen Kunstwerkschutz ab, da ihm die hierzu erforderliche Eigentümlichkeit fehle. „Allein die kantige und schräge Schreibweise unter Verwendung von Druckbuchstaben“ begründe noch keine hinreichende Schöpfungshöhe der Unterschrift, da diese Umstände „nicht geeignet sind, den Schriftzug vom rein Handwerksmäßigen und Alltäglichen abzuheben“.[45] Ist ein alltäglicher, handschriftlich verfasster Text urheberrechtlich nicht geschützt, kann man seine Veröffentlichung also auch nicht unter Berufung auf den urheberrechtlichen Schutz der Schriftgestaltung verhindern.

Ein Schutz nach anderen Normen kann dagegen durchaus in Betracht kommen. So sind bisweilen etwa Signaturen als Bildmarken eingetragen. In der Rechtsprechung ist auch diskutiert worden, ob die Abbildung eines persönlichen Schriftzugs aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) abgewehrt werden kann; im Fall des Loriot-Schriftzugs verneinte das Landgericht Berlin einen Verstoß, weil sich die Nutzung durch ein Online-Lexikon in dem durch Art. 5 Grundgesetz geschützten Bereich der Informations-, Wissenschafts- und Kunstfreiheit hielt.[46]

Überschrift einer kalligrafierten Urkunde, Hobby-Künstler

Anders als bei „normalen“ Handschriften kann es sich bei kalligrafischen Gestaltungen verhalten, bei denen ein Schutz als Werk der angewandten oder der bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG in Betracht kommen kann.[47] Entscheidend für einen urheberrechtlichen Schutz ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob die Darstellung einen solchen ästhetischen Gehalt aufweist, der es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen.[48] Dabei kann die ästhetische Wirkung Schutz aber nur begründen, wenn und soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist.[49] Bei der Verwendung traditioneller Formen der westlichen Kalligrafie ist zu bedenken, dass solches traditionelles Formengut in der Regel bereits altersbedingt gemeinfrei ist; vielfach wird in seiner bloßen „Anpassung an die Gegenwart“ kein für einen eigenständigen Schutz ausreichender schöpferischer Beitrag liegen.

Figurenalphabet vom Meister E.S., Buchstaben, n, o, p (15. Jahrhundert)

Gerade bei der künstlerischen Kalligrafie, die keinem Gebrauchszweck dient und die gerade darauf angelegt ist, sich mehr oder minder vom Altbekannten abzuheben, wird bei entsprechend gestalteten Schriftblättern hingegen regelmäßig Urheberrechtsschutz bestehen. Damit ist freilich noch nicht gesagt, dass nicht beispielsweise die Form eines einzelnen Buchstaben übernommen werden kann. Denn der Schutz des Schriftblatts ergibt sich oft maßgeblich aus dem grafischen Gesamteindruck und die Übernahme eines einzelnen Zeichens greift nur dann in fremdes Urheberrecht ein, wenn der entlehnte Teil selbst – für sich betrachtet – Schutz genießt.[50] Bei besonders ausgefallen gestalteten Buchstaben (z. B. Schmuckinitialen) kommt aber auch ein urheberrechtlicher Schutz des Einzelzeichens in Betracht. Wäre der spätmittelalterliche Meister E. S. noch keine 70 Jahre tot, so müsste man sein Figurenalphabet wohl als geschütztes Werk der bildenden Künste im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG betrachten.

Notenstichbilder

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Nach deutschem Recht ist ein – in der Vergangenheit vereinzelt angeregter – urheberrechtlicher Schutz von Notenbildern als Werke der angewandten Kunst (Gebrauchsgrafiken) in der Regel nicht gegeben.[51] Der Bundesgerichtshof ging in seiner Entscheidung Notenstichbilder aus dem Jahr 1986 gleichfalls nicht von einem urheberrechtlichen Schutz des Notensatzes aus.[52] Dies hat zur Folge, dass das Kopieren von Notenausgaben unbearbeiteter gemeinfreier Werke grundsätzlich nicht gegen das Urheberrecht verstößt.[53] Ob ein Verlag – davon unabhängig – gegen einen Mitbewerber aus einem wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz vorgehen kann, wenn dieser gemeinfreie Notensätze aus seinem Angebot fotokopiert und in den Handel bringt, ist in der Vergangenheit in Rechtsprechung und Literatur diskutiert worden, wird nach heutiger Rechtslage jedoch fraglich sein.[54]

Für typografische Schriftarten kommt nach schweizerischem Recht grundsätzlich ein urheberrechtlicher Schutz als Werke der angewandten Kunst in Betracht (Art. 2 Abs. 2 lit. f URG), nach abweichender Ansicht ein Schutz als Werke der bildenden Kunst (Art. 2 Abs. 2 lit. c URG).[55] Zugleich wird allerdings von vielen juristischen Kommentatoren betont, dass ein solcher Schutz in der Regel aufgrund unzureichender schöpferischer Leistung ausscheide.[56] Die Möglichkeit eines Computerprogrammschutzes für hinreichend komplexe Fonts wird in der schweizerischen Literatur nur sporadisch diskutiert, soll danach aber auch bestehen.[57]

Primäres Schutzinstrument für Schriften ist das Designsrecht.[58] Als Design geschützt sind „Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind“ (Art. 1 DesG), vorausgesetzt, das Design ist neu und weist Eigenart auf (Art. 2 Abs. 1 DesG). Das Designrecht entsteht mit der Eintragung im Design-Register und besteht für maximal 25 Jahre (Art. 5 DesG). Die designrechtlichen Anforderungen für Schriften sind dabei deutlich leichter zu erfüllen als die Hürden eines Urheberrechtsschutzes.[59]

Diskutiert wird für den Geschäftsverkehr zudem im ein lauterkeitsrechtlicher Schutz, entweder nach der Generalklausel in Art. 2 UWG oder über den Schutz des Arbeitsergebnisses nach Art. 5 UWG.[60]

In den USA kommt für typografische Schriftzeichen insbesondere ein designrechtlicher Schutz (design patent) der Schriftartgestaltung in Betracht.[61] Die Schutzdauer beträgt 15 Jahre ab Eintragung des Designs beim United States Patent and Trademark Office.[62] Ein urheberrechtlicher Schutz von Schriftartgestaltungen scheidet hingegen aus.[63] Fonts, die über reine Bitmap-Darstellungen hinausgehen, können jedoch möglicherweise als Computerprogramme geschützt sein.[64]

Wiener Abkommen über den Schutz typographischer Schriftzeichen

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Auf Initiative der 1957 gegründeten Association Typographique Internationale (ATypI), eines internationalen Zusammenschlusses von Schriftgestaltern, Schriftgießereien und Typografieexperten, wurde 1960 beim Internationalen Büro zum Schutz des geistigen Eigentums in Genf – der späteren Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) – ein Sachverständigenausschuss eingerichtet.[65] In diesem Rahmen sollte die Möglichkeit eines Sonderabkommens zum Schutz typografischer Schriftzeichen ausgelotet werden.[66] Ein solches Abkommen war schon seit Gründung der ATypI ihr wichtigstes Ziel.[67] Denn aus Sicht der typografischen Industrie war das bestehende Schutzniveau angesichts der zeitraubenden und finanziell aufwendigen Entwicklungsarbeit unzureichend: Der Geschmacksmusterschutz war in den meisten Ländern zeitlich eng begrenzt und ein Urheberrechtsschutz scheiterte vielerorts an der Hürde der Gestaltungshöhe.[68]

1963 einigte sich der Ausschuss auf einen Vorentwurf für ein Sonderabkommen im Rahmen der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums. Da sich im Nachgang der Ausschusssitzung allerdings zeigte, dass die meisten Regierungen nicht bereit waren, eine diplomatische Konferenz zur Unterzeichnung des Abkommens auszurichten, blieb das Vorhaben zunächst über Jahre ohne Fortschritt.[69] Nachdem Ende der 1960er Jahre weiterhin kein Ausrichter gewonnen werden konnte, erklärte sich schließlich Österreich bereit, die Konferenz im Rahmen der 1973 in Wien stattfindenden Revisionskonferenz über die Pariser Übereinkunft durchzuführen.[70] Diese fand vom 17. Mai bis zum 12. Juni 1973 im Konferenzbereich der Wiener Hofburg statt.[71]

Das Abkommen wurde unter dem vollständigen Titel Wiener Abkommen über den Schutz typographischer Schriftzeichen und ihre internationale Hinterlegung (englisch Vienna Agreement for the Protection of Type Faces and Their International Deposit) einstimmig von der Konferenz angenommen.[71] Es gab zehn Erstunterzeichner, darunter die Bundesrepublik Deutschland sowie die Schweiz.

Das Abkommen zielt im Kern auf einen Mindestschutz von typografischen Schriftzeichen in den Vertragsstaaten. „Typografische Schriftzeichen“ sind definiert als „Sätze der Muster von a) Buchstaben und Alphabeten im engeren Sinn mit ihrem Zubehör wie Akzenten und Satzzeichen, b) Ziffern und anderen figürlichen Zeichen wie konventionellen Zeichen, Symbolen und wissenschaftlichen Zeichen, c) Ornamenten wie Einfassungen, Fleurons und Vignetten, die dazu bestimmt sind, als Mittel zu dienen, um Texte durch graphische Techniken aller Art zu setzen“.[72] Schutzfähig sind also nicht einzelne Zeichen, sondern Mengen von Zeichen, ohne dass genau bestimmt wäre, wie groß diese Mengen zu sein haben.[73] Es muss sich mithin nicht zwingend (wird sich aber dennoch vielfach) um Satzschriften mit einem „Vollsortiment“ an Glyphen handeln. Mit der Formulierung „um Texte durch graphische Techniken aller Art zu setzen“ bleibt das Wiener Abkommen technologieoffen und erfasst daher etwa auch Computerschriften.[74] Bloße Sammlungen von Verzierungselementen sind nicht erfasst, weil sie nicht dem Setzen von Texten dienen.[75]

Voraussetzung für einen Schutz ist, dass die typografischen Schriftzeichen neu oder eigentümlich sind, was wiederum durch den Stil oder den Gesamteindruck zu bestimmen ist.[76] Liegt ein Schutz vor, so müssen die Vertragsstaaten sicherstellen, dass der Rechteinhaber in ihrem Land die Herstellung identischer oder nur geringfügig abweichender Schriftzeichen sowie die gewerbliche Verbreitung und Einführung solcher Schriftzeichen verbieten kann.[77] Die Dauer des Schutzes muss mindestens 15 Jahre betragen.[78] Das Wiener Abkommen regelt nicht abschließend, durch welches rechtliche Instrument die Vertragsstaaten den geforderten Schutz bewirken müssen, sondern gibt ihnen drei Möglichkeiten zur Auswahl:[79] (1) durch Einführung eines eigenen Musterschutzes für Schriftzeichen, (2) durch Anpassung des bestehenden Schutzsystems für Geschmacksmuster oder (3) durch einen urheberrechtlichen Schutz. Entscheidet sich ein Vertragsstaat für den Weg eines Musterschutzes (also Option 1 oder 2), so ist die Hinterlegung der Schriftzeichen Voraussetzung für die Schutzgewährung. Ein Vertragsstaat darf auch mehrere Schutzarten nebeneinander gewähren, also zum Beispiel einen Musterschutz neben einem Urheberschutz für besonders kreative Schriften.[80]

Eine Hinterlegung ist sowohl bei der im nationalen Recht vorgesehen Stelle möglich (sofern sich das Land für einen Musterschutz entschieden hat) als auch beim Internationalen Büro der WIPO, wo ein internationales Register typografischer Schriftzeichen eingerichtet wird.[81] Die Eintragung im internationalen Register bewirkt, dass die Hinterlegung automatisch in allen Vertragsstaaten gilt; möglich ist ein System, bei dem Rechteinhaber die internationale Hinterlegung ihres Schriftmuster durch Vermittlung ihrer nationalen Stelle bewirken können.[82] Es gilt der Grundsatz der Inländerbehandlung: Ein Vertragsstaat muss den Angehörigen anderer Vertragsstaaten den gleichen Schutz gewähren, den er seinen eigenen Angehörigen auch gewährt.[83]

Das Wiener Abkommen tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem fünf Staaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.[84]

Neben dem eigentlichen Abkommen wurde auf der Konferenz in Wien auch ein Protokoll erarbeitet, das eine Mindestschutzdauer von 25 Jahren (statt der im Abkommen vorgesehenen 15 Jahre) festlegt. Das Protokoll tritt in Kraft, wenn drei Staaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben (jedoch nicht vor dem Abkommen selbst). Die Idee ist dabei nicht nur, dass die „Protokoll-Staaten“ national einen 25-jährigen Mindestschutz gewähren, sondern dass die inländischen Rechteinhaber aus den „Protokoll-Staaten“ wegen des Grundsatzes der Inländerbehandlung in anderen „Protokoll-Staaten“ ebenfalls in den Genuss des 25-jährigen Mindestschutzes kommen.[85]

Das Protokoll ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Befürworter des Schriftzeichenabkommens ursprünglich einen weit längeren Schutz beabsichtigt hatten. Um die Akzeptanz des Abkommens zu erhöhen, wurde die Mindestschutzdauer in den verschiedenen Entwurfsphasen dann jedoch immer weiter verringert – erst von zunächst 50 auf 35 Jahre, dann auf 25 und auf der Wiener Konferenz schließlich auf 15 Jahre.[85]

Vertragsstaaten

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Vertragsstaat Unterzeichnung Urkunde Protokoll
 BR Deutschland 12. Juni 1973 9. Nov. 1981 (Ratifikation) beigetreten
 Frankreich 12. Juni 1973 17. Mai 1976 (Ratifikation) unterzeichnet und ratifiziert
 Italien 12. Juni 1973
 Jugoslawien 12. Juni 1973
 Liechtenstein 20. Dez. 1973 unterzeichnet
 Luxemburg 12. Juni 1973 unterzeichnet
 Marokko 24. Sep. 2012 (Beitritt) beigetreten
 Niederlande 12. Juni 1973 unterzeichnet
 San Marino 12. Juni 1973 unterzeichnet
 Schweiz 12. Juni 1973 unterzeichnet
 Ungarn 12. Juni 1973 unterzeichnet
 Vereinigtes Königreich 12. Juni 1973

(Stand: Oktober 2026)[86]

Das Abkommen ist bislang nicht in Kraft getreten, da erst drei – von fünf erforderlichen – Staaten es ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind.[87]

Sonstige Abkommen

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Die großen multilateralen Abkommen auf dem Gebiet des Urheberrechts wie die Berner Übereinkunft oder das TRIPS-Abkommen verhalten sich nicht zu einem Urheberrechtsschutz von Schriftzeichen bzw. Schriftartgestaltungen.[88]

Schutz der typografischen Anordnung

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Von einem Schriftzeichenschutz im engeren Sinn zu unterscheiden ist der in einigen Ländern bestehende besondere urheberrechtliche Schutz der typografischen Anordnung.[89] Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um eine Besonderheit der britischen und einiger britisch geprägten Urheberrechtsordnungen.[90]

Das Vereinigte Königreich gewährt seit 1956 einen urheberrechtlichen Schutz der typografischen Anordnung veröffentlichter Ausgaben.[91] Die typografische Anordnung umfasst das typografische Layout als Ganzes, also etwa die Wahl der Schriftart sowie andere Aspekte der Präsentation wie die Gegenüberstellung von Text und Fotos, die Verwendung und Gegenüberstellung von Überschriften und Slogans, die Anzahl und Breite der Spalten und die Breite der Ränder.[92] Originärer Inhaber des Rechts ist der Verleger.[93] Mit dem Recht soll die Investition des Verlegers in die Herstellung des Satzes geschützt werden.[92] Konkret wollte der Gesetzgeber unterbinden, dass Ausgaben gemeinfreier Werke von anderen Verlagen mittels Fotolithografie kopiert und anschließend zu günstigeren Preisen in den Handel gebracht werden.[94] Der Schutzumfang des Rechts ist dementsprechend auch eng: Erfasst ist Dritten lediglich die Vervielfältigung in Form eines Faksimiles, also etwa als Scan oder Fotokopie, und deren anschließende Nutzung. Der Schutz der typografischen Anordnung endet 25 Jahre nach Erstveröffentlichung der Ausgabe.[95] Das Recht ist seinerseits abzugrenzen von einem möglichen Schutz des Layouts als originales (literarisches) Werk, wobei die beiden Schutzrechte nebeneinander bestehen und im Fall einer originalgetreuen Reproduktion auch beide verletzt werden können.[96]

Ähnliche Regelungen gibt es in Australien[97], Hongkong[98], Neuseeland[99] und Singapur[100] (jeweils 25-jährige Schutzdauer) sowie in Irland[101], Jamaika[102] und Südafrika[103] (jeweils 50-jährige Schutzdauer). Außerhalb des historischen Commonwealth gibt es ein entsprechendes Schutzrecht in Indonesien (Schutzdauer: 50 Jahre).[104]

Vergleich zur Rechtslage in Deutschland. In Deutschland, wo es kein solches Sonderrecht gibt, ist in der Vergangenheit angenommen worden, dass die Übernahme von Fremdsätzen gegen den wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz verstoßen kann, weil der Erstverleger dadurch „unbilligerweise um die Früchte [seiner] Arbeit“ gebracht werde.[105] Für die Frage der Unbilligkeit wurde unter anderem darauf abgestellt, wie lange ein Verleger Zeit hatte, seine Aufwendungen wieder hereinzuholen (Amortisation); war diese Zeit nur kurz, sprach dies für einen Anspruch gegen nachahmende Wettbewerber.[106] Inwiefern diese Rechtsprechung auf heutige Sachverhalte übertragbar ist, ist umstritten.[107] Einerseits ist anerkannt, dass § 4 Nr. 3 UWG neben der Nachahmung eines wettbewerblich eigenartigen Produkts besondere Begleitumstände (insbesondere die in § 4 Nr. 3 lit. a–c UWG genannten) erfordert, die die Unlauterkeit der Übernahme begründen, also beispielsweise eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft des Druckwerks.[108] Andererseits hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich offengelassen, ob und in welchen Fällen ein unmittelbarer Nachahmungsschutz nach der Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG bestehen kann.[109] In der Literatur wird bei der Zuerkennung von Nachahmungsschutzes mit Blick auf den Grundsatz der Nachahmungsfreiheit und das Ziel der Vermeidung von Wertungswidersprüchen zum Immaterialgüterrecht jedenfalls vielfach ein zurückhaltendes Vorgehen befürwortet.[110]

Den Verfassern wissenschaftlicher Ausgaben gemeinfreier Werke, die sich wesentlich von bisher bekannten Ausgaben unterscheiden und die das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit sind, wird in Deutschland ein Leistungsschutzrecht zugebilligt (§ 70 UrhG). Der Schutz zielt allerdings nicht auf die typografische Gestaltung, sodass die Anfertigung von Kopien zum Beispiel auch nur dann in den Schutzbereich eingreift, wenn gerade in dem kopierten Teil eine wissenschaftlich sichtende Tätigkeit zum Ausdruck kommt.[111]

Freie Schriftarten

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Linux Libertine

Mit dem Aufkommen von Open Source ergab sich auch das Bedürfnis nach freien Schriftarten (siehe Open-Source-Font) wie der Linux Libertine.[112] Die Nimbus Roman No9 L von URW Type Foundry ist zum Beispiel die freie PostScript-Version der Times Roman.

Wegen des in der Europäischen Union automatisch gewährten dreijährigen Designschutzes auch ohne vorherige Anmeldung (Art. 12 Unionsdesign-VO, dazu bereits weiter oben), sollte bei freien Schriften auch immer eine entsprechende designrechtliche Lizenz erteilt werden.

  • Susanne Brinkhoff: Computerschriftzeichenschutz: Der Schutz typographischer Schriftzeichen – insbesondere Computerschriften – durch das Schriftzeichengesetz und andere Vorschriften. Elwert, Marburg 1995, ISBN 3-7708-1047-3. [Deutschland]
  • Robert Dittrich: Urheberrechtlicher Schutz von Schriftzeichen: Untersucht anhand der Verwendung der Schrift „Ronda Roman“ für die Aufschrift auf der Verpackung eines Toilettenpapiers. In: Österreichische Blätter für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht. Band 59, Nr. 5, 2010, S. 204–209. [Österreich]
  • Markus Gaderer: Schutz von Schriftarten. In: ecolex. Band 21, Nr. 2, 2010, S. 168–171. [Österreich]
  • Ekkehard Gerstenberg: Schriftbild und Urheberrecht. In: Fritz Hodeige (Hrsg.): Das Recht am Geistesgut: Studien zum Urheber-, Verlags- und Presserecht: Eine Festschrift für Walter Bappert. Rombach, Freiburg im Breisgau 1964, S. 53–68. [Deutschland]
  • Peter Hanser-Strecker: Zur Frage des urheberrechtlichen Schutzes des Notenbildes. In: Archiv für Urheber-, Film-, Funk- und Theaterrecht (UFITA). Band 93, 1982, S. 13–23. [Deutschland]
  • Till Jaeger, Olaf Koglin: Der rechtliche Schutz von Fonts. In: Computer und Recht. Band 18, 2002, S. 169–174 (ifross.org [PDF]). [Deutschland]
  • Günter Kelbel: Der Schutz typographischer Schriftzeichen: Erläuterungen zum Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über den Schutz typographischer Schriftzeichen und ihre internationale Hinterlegung und zum Schriftzeichengesetz vom 6. Juli 1981. Heymanns, Köln 1984, ISBN 3-452-19860-X.
  • Jonathan L. Mezrich: Extension of Copyright to Fonts—Can the Alphabet Be Far Behind? In: Computer Law Review and Technology Journal. Nr. 3, 1998, S. 61–68 (Digitalisat via HeinOnline, nicht frei zugänglich). [USA]
  • Mischa Charles Senn: Rechte an «Schriften». In: Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht (sic!). Band 7, Nr. 3, 2003, S. 191–203. [Schweiz]
  • Kaloyan Stoyanov: La protection juridique des caractères typographiques: Etude de l’Arrangement de Vienne concernant la protection des caractères typographiques et leur dépôt international. Presses Centrales, Lausanne 1981.
  • Beatrice Wagner: Zum Schutz der Gestaltung von Gebrauchsartikeln und typographischen Schriftzeichen: Ein Vergleich der Rechtslage in den Vereinigten Staaten und der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung des Wiener Abkommens über den Schutz typographischer Schriftzeichen. In: Wettbewerb in Recht und Praxis. Band 26, Nr. 9, 1980, S. 659–666. [Deutschland, USA]
  • Justin Watts, Fred Blakemore: Protection of software fonts in UK law. In: European Intellectual Property Review. Band 17, Nr. 3, 1995, S. 133–137. [Großbritannien]

Einzelnachweise

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  1. ↑ Hellwig in Bulling et al., Designschutz in Deutschland und Europa, 5. Auflage 2022, Rn. 826.
  2. ↑ Das Designgesetz schützt nämlich von vornherein nur „die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon“ (§ 1 Nr. 1 DesignG; Hervorhebung nicht im Original).
  3. ↑ § 2 Abs. 1 DesignG.
  4. ↑ § 11 ff. DesignG.
  5. ↑ § 7 Abs. 7 DesignV. Die Regelung führt zu einer gewissen Sonderstellung typografischer Schriftzeichen im Anwendungsbereich des Designgesetzes. Dazu im Einzelnen Meiser in Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz, GGV, 7. Auflage 2023, DesignG § 11 Rn. 32.
  6. ↑ DPMA, DPMAregister, abgerufen am 24. Juli 2026.
  7. ↑ Hellwig in Bulling et al., Designschutz in Deutschland und Europa, 5. Auflage 2022, Rn. 827.
  8. ↑ § 27 DesignG.
  9. ↑ Jestaedt in Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz, GGV, 7. Auflage 2023, DesignG § 1 Rn. 30.
  10. ↑ § 38 Abs. 1 DesignG.
  11. ↑ Gernot Schulze, Meine Rechte als Urheber, 7. Auflage, dtv, München 2020, ISBN 978-3-423-51241-1, S. 64.
  12. ↑ Götting/Hofmann/Zech, Gewerblicher Rechtsschutz, 12. Auflage 2024, § 31 Rn. 11.
  13. ↑ § 40 Nr. 1 DesignG.
  14. ↑ Vgl. Götting/Hofmann/Zech, Gewerblicher Rechtsschutz, 12. Auflage 2024, § 26 Rn. 4.
  15. ↑ EUIPO, Prüfungsrichtlinien für eingetragene Unionsgeschmacksmuster, Stand: 1. Juli 2026, abgerufen am 24. Juli 2026, Abschnitt 5.5.9.
  16. ↑ Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2022, § 2 Rn. 98.
  17. ↑ Gesetz zum Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über den Schutz typographischer Schriftzeichen und ihre internationale Hinterlegung, BGBl. 1981 II S. 382.
  18. ↑ Vgl. Brinkhoff, Computerschriftzeichenschutz, 1995, S. 31 ff.; Jaeger/Koglin, Der rechtliche Schutz von Fonts, 2002, S. 171.
  19. ↑ Art. 2 Abs. 1 SchriftzG.
  20. ↑ Art. 2 Abs. 1 Nr. 4, 5 SchriftzG.
  21. ↑ Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 SchriftzG.
  22. ↑ BT-Drs. 9/65 vom 22. Dezember 1980, S. 7. Siehe auch Jaeger/Koglin, Der rechtliche Schutz von Fonts, 2002, S. 171 (Fn. 26); Kelbel, Der Schutz typographischer Schriftzeichen, 1984, Kap. 5, Rn. 27 ff.
  23. ↑ BT-Drs. 9/65 vom 22. Dezember 1980, S. 7.
  24. ↑ Eichmann in Eichmann/von Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Auflage 1997, Allgemeines Rn. 22; Jaeger/Koglin, Der rechtliche Schutz von Fonts, 2002, S. 170.
  25. ↑ Amtliche Begründung, BT-Drs. 9/65 vom 22. Dezember 1980, S. 1.
  26. ↑ Art. 1 Abs. 1 SchriftzG.
  27. ↑ Vgl. Meiser in Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz, GGV, 7. Auflage 2023, DesignG § 27 Rn. 1.
  28. ↑ Hellwig in Bulling et al., Designschutz in Deutschland und Europa, 5. Auflage 2022, Rn. 835.
  29. ↑ § 61 Abs. 1 DesignG.
  30. ↑ BGH, Urteil vom 30. Mai 1958, I ZR 21/57 = BGHZ 27, 351, 358 – Candida-Schrift; Leistner in Schricker/Loewenheim/Leistner/Ohly, Urheberrecht, 7. Auflage 2026, § 2 Rn. 200.
  31. ↑ Leistner in Schricker/Loewenheim/Leistner/Ohly, Urheberrecht, 7. Auflage 2026, § 2 Rn. 200; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 11. Auflage 2025, § 9 Rn. 244; ausführlich Brinkhoff, Computerschriftzeichenschutz, 1995, S. 132–141.
  32. ↑ BGH, Urteil vom 30. Mai 1958, I ZR 21/57 = BGHZ 27, 351, 358 – Candida-Schrift.
  33. ↑ Leistner in Schricker/Loewenheim/Leistner/Ohly, Urheberrecht, 7. Auflage 2026, § 2 Rn. 200; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Auflage 2024, § 2 Rn. 182. Siehe etwa auch Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Hentsch, Urheberrecht, 5. Auflage 2025, § 2 Rn. 266 („idR nicht urheberrechtsschutzfähig“). Kritisch Jörn Heckmann, Die retrospektive Digitalisierung von Printpublikationen, Lang, Frankfurt am Main 2011, ISBN 978-3-631-61994-0, S. 74 f.
  34. ↑ BGH, Urteil vom 30. Mai 1958, I ZR 21/57 = BGHZ 27, 351, 356 – Candida-Schrift.
  35. ↑ Jaeger/Koglin, Der rechtliche Schutz von Fonts, 2002, S. 172; allgemein Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Auflage 2024, § 69a Rn. 14 ff.
  36. ↑ In diesem Sinne Spindler/Antoine in Schricker/Loewenheim/Leistner/Ohly, Urheberrecht, 7. Auflage 2026, § 69a Rn. 12e; Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 13. Auflage 2024, § 69a Rn. 13; Haberstumpf in Mestmäcker/Schulze, Urheberrecht, Stand: 55. AL 2011, § 69a Rn. 12 („zweifellos“ nicht erfasst).
  37. ↑ Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 5. Auflage 2025, § 69a Rn. 10; Brinkhoff, Computerschriftzeichenschutz, 1995, S. 142 f.; Lina B. Böcker, Computerprogramme zwischen Werk und Erfindung, Nomos, Baden-Baden 2009, ISBN 978-3-8329-4188-8, S. 59.
  38. ↑ Jaeger/Koglin, Der rechtliche Schutz von Fonts, 2002, S. 173; Claudia Ohst, Computerprogramm und Datenbank, Lang, Frankfurt am Main 2003, ISBN 3-631-51328-3, S. 44 f.
  39. ↑ Jaeger/Koglin, Der rechtliche Schutz von Fonts, 2002, S. 172.
  40. ↑ LG Köln, Urteil vom 12. Januar 2000, 28 O 133/97 = ZUM 2000, 1099, 1100 f.
  41. ↑ Siehe nur Grützmacher in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Auflage 2022, § 69a Rn. 16 (Fn. 75); Jaeger/Koglin, Der rechtliche Schutz von Fonts, 2002, S. 174 (fehlende Differenzierung zwischen dem Fonterstellungsprogramm und der damit erstellten Schrift); Jörn Heckmann, Die retrospektive Digitalisierung von Printpublikationen, Lang, Frankfurt am Main 2011, S. 76.
  42. ↑ Jaeger/Koglin, Der rechtliche Schutz von Fonts, 2002, S. 173; Jörn Heckmann, Die retrospektive Digitalisierung von Printpublikationen, Lang, Frankfurt am Main 2011, S. 76.
  43. ↑ Albrecht G. von Olenhusen, Urheber vs. Eigentümer et vice versa?: Zur Problematik des urheberrechtlichen Zugangsrechts, in: Winfried Bullinger (Hrsg.), Festschrift für Artur-Axel Wandtke zum 70. Geburtstag am 26. März 2013, De Gruyter, Berlin 2013, ISBN 978-3-11-028351-8, S. 279–286, hier S. 283.
  44. ↑ OGH 23. Februar 2016, 4 Ob 142/15h = MR 2016, 140 (mit Anmerkung Walter), 143 – Bettis Hand.
  45. ↑ LG Berlin, Urteil vom 27. März 2012, 15 O 377/11 (juris, Rn. 92).
  46. ↑ LG Berlin, Urteil vom 27. März 2012, 15 O 377/11 (juris, Rn. 87 ff.).
  47. ↑ Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Hentsch, Urheberrecht, 5. Auflage 2025, § 2 Rn. 248; Albrecht G. von Olenhusen, Urheber vs. Eigentümer et vice versa?: Zur Problematik des urheberrechtlichen Zugangsrechts, in: Winfried Bullinger (Hrsg.), Festschrift für Artur-Axel Wandtke zum 70. Geburtstag am 26. März 2013, De Gruyter, Berlin 2013, ISBN 978-3-11-028351-8, S. 279–286, hier S. 283. Für die kalligrafischen Elemente eines Notenbildes: Peter Hanser-Strecker, Die vielen Gesichter der Musik: Zum grafischen Schutz von Werken der Musik, in: Jürgen Becker, Peter Lerche und Ernst-Joachim Mestmäcker (Hrsg.), Wanderer zwischen Musik, Politik und Recht: Festschrift für Reinhold Kreile zu seinem 65. Geburtstag, Nomos, Baden-Baden 1994, ISBN 3-7890-3481-9, S. 269–279, hier S. 270.
  48. ↑ BGH, Urteil vom 13. November 2013, I ZR 143/12 = BGHZ 199, 52, 58 – Geburtstagszug, Rn. 15.
  49. ↑ BGH, Urteil vom 13. November 2013, I ZR 143/12 = BGHZ 199, 52, 68 – Geburtstagszug, Rn. 41; Urteil vom 12. Mai 2011, I ZR 53/10 = GRUR 2012, 58 – Seilzirkus, Rn. 25.
  50. ↑ Leistner in Schricker/Loewenheim/Leistner/Ohly, Urheberrecht, 7. Auflage 2026, § 2 Rn. 87.
  51. ↑ Leistner in Schricker/Loewenheim/Leistner/Ohly, Urheberrecht, 7. Auflage 2026, § 2 Rn. 198; Andreas Mayser, Die Privilegierung von Musikverlegern durch Sonderregelungen für Musiknoten im Urheberrecht, Nomos, Baden-Baden 2012, ISBN 978-3-8329-6626-3, S. 32 f.; Rolf Sack, Das Kopieren von Noten gemeinfreier Werke der Musik nach deutschem Urheber- und Wettbewerbsrecht, in: François Dessemontet (Hrsg.), Mélanges Joseph Voyame, Diffusion Payot, Lausanne 1989, S. 225–239, hier S. 225 f.; Heinz Stroh, Der Rechtsschutz von Musiknoten vor unerlaubter Vervielfältigung, Berlin Verlag, Berlin 1995, ISBN 3-87061-451-X, S. 62 f. Anders aber Hanser-Strecker, Zur Frage des urheberrechtlichen Schutzes des Notenbildes, 1982, S. 15 ff. (unter Hinweis auf die vielzähligen Gestaltungsentscheidungen des Notengrafikers, etwa über das Anbringen der Notenschlüssel, Taktangaben und Taktstriche, was insgesamt einen im Vergleich zur Schriftgrafik mehrfach größeren Spielraum lasse, der „in den meisten Fällen […] voll ausgenutzt“ werde).
  52. ↑ Urteil vom 6. Februar 1986, I ZR 98/84 = GRUR 1986, 895.
  53. ↑ Einschränkend insbesondere: § 70 UrhG (wissenschaftliche Ausgaben), § 71 UrhG (nachgelassene Werke). Zu letzterem illustrativ BGH, Urteil vom 22. Januar 2009, I ZR 19/07 = GRUR 2009, 942 – Motezuma für eine „verschollene“ Oper. Siehe Motezuma.
  54. ↑ Erwogen etwa in BGH, Urteil vom 6. Februar 1986, I ZR 98/84 = GRUR 1986, 895, 896 – Notenstichbilder auf Grundlage von § 1 UWG a.F. (Unlauterkeit im Streitfall versagt, weil der Verlag schon 50 Jahre Gelegenheit zur Amortisation hatte). Inzwischen bestehen gegen einen derartigen Schutz – heute aus der Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG – systematische Bedenken. Vgl. Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Auflage 2026, § 3 Rn. 2.28; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Auflage 2023, § 3 Rn. 53; befürwortend: Rolf Sack, Leistungsschutz nach § 3 UWG, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Bd. 118, Nr. 8, 2016, S. 782–789, hier S. 787.
  55. ↑ Angewandte Kunst: Egloff in Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 4. Auflage 2020, Art. 2 Rn. 26; Dessemontet, Le droit d’auteur, 1999, Rn. 117; Ritter in Raschèr/Senn, Kulturrecht – Kulturmarkt, 2012, S. 112 (Fn. 11); Ronny Banchik, Der Rechtsschutz des Logos im Immaterialgüterrecht, Stämpfli, Bern 2011, ISBN 978-3-7272-1892-7, S. 42 f. (Schutzfähigkeit „zwar umstritten, aber nicht abzulehnen“); Senn, Rechte an Schriften, 2003, S. 196; Stoyanov, La protection juridique des caractères typographiques, 1981, S. 35. Bildende Kunst: Meer/von Büren in Meer, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (SIWR II/1), 4. Auflage 2025, Rn. 262 ff.; Hilty, Urheberrecht, 2. Auflage 2020, § 7 Rn. 183. Kritisch zum Ganzen: Cherpillod in Müller/Oertli, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2012, Art. 2 Rn. 57 (Schutz von Schrifttypen durch das Urheberrecht „problematisch“).
  56. ↑ Cherpillod in Meer, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (SIWR II/1), 4. Auflage 2025, Rn. 46, und insbesondere Meer/von Büren ebendort, Rn. 262 ff. („Bei über 6000 heute existierenden Druckschriften ist Individuelles nicht mehr zu erreichen“); Hilty, Urheberrecht, 2. Auflage 2020, § 7 Rn. 183; Ronny Banchik, Der Rechtsschutz des Logos im Immaterialgüterrecht, Stämpfli, Bern 2011, S. 43 („individuelle Kreation kaum noch realisierbar“); Stoyanov, La protection juridique des caractères typographiques, 1981, S. 41. In diesem Sinne auch OGer Zürich vom 7. Juli 2009, Akten-Nr. LK060009/U = sic! 2010, 889, 890 – Love („Druckschriften können in der Regel keinen individuellen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen, es sei denn, einzelne Buchstaben oder Schriftzüge wiesen [sic] eine besondere grafische Gestaltung auf“).Vgl. auch Dessemontet, Le droit d’auteur, 1999, Rn. 117 (gängige Schriftarten [„les polices de caractères courantes“] schutzlos). Kritisch dazu Blank, Schriftschutz, 1999, S. 29 f.; Senn, Rechte an Schriften, 2003, S. 195–197.
  57. ↑ Senn, Rechte an Schriften, 2003, S. 197; Blank, Schriftschutz, 1999, S. 31–37.
  58. ↑ Vgl. Cherpillod in Müller/Oertli, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage 2012, Art. 2 Rn. 57.
  59. ↑ Blank, Schriftschutz, 1999, S. 43; Senn, Rechte an Schriften, 2003, S. 199.
  60. ↑ Blank, Schriftschutz, 1999, S. 52–64; Senn, Rechte an Schriften, 2003, S. 200–202.
  61. ↑ Emily N. Evans, Fonts, Typefaces, and IP Protection: Getting to Just Right, in: Journal of Intellectual Property Law, Bd. 21, Nr. 2, 2014, S. 307–340, hier S. 321 f.
  62. ↑ 35 U.S.C. § 173.
  63. ↑ 37 C.F.R. § 202.1(e); Eltra Corp. v. Ringer, 579 F.2d 294 (4th Cir. 1978); H.R. Rep. No. 94-1476 (1976) (“The Committee does not regard the design of typeface, as thus defined, to be a copyrightable 'pictorial, graphic or sculptural work' […]”). Dazu Emily N. Evans, Fonts, Typefaces, and IP Protection: Getting to Just Right, in: Journal of Intellectual Property Law, Bd. 21, Nr. 2, 2014, S. 307–340, hier S. 319 f. Dazu kritisch: Nimmer/Nimmer, Nimmer on Copyright, Stand: 126. EL 2026, § 2.15.
  64. ↑ Laatz v. Zazzle, Inc., 682 F. Supp. 3d 791, 805 (N.D. Cal. 2023); Adobe Sys. Inc. v. S. Software Inc., No. C 95-20710 RMW (PVT), 1998 WL 104303, at *5 (N.D. Cal. Feb. 2, 1998); Arul G. Scaria und Mathews P. George, Copyright and typefaces, in: Enrico Bonadio und Nicola Lucchi (Hrsg.), Non-Conventional Copyright: Do New and Atypical Works Deserve Protection?, Elgar, Cheltenham 2018, ISBN 978-1-78643-406-7, S. 299–315, hier S. 307. Ablehnend Mezrich, Extension of Copyright to Fonts—Can the Alphabet Be Far Behind?, 1998, passim.
  65. ↑ Günter Kelbel, Der Schutz typographischer Schriftzeichen: Bericht über die Sitzung des Sachverständigenausschusses vom 18.–23. März 1972 in Genf, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil, Bd. 22, Nr. 2, 1973, S. 66–67, hier S. 66; Th. Limperg, La protection juridique des lettres et autres caractères typographiques, in: Revue internationale du droit d’auteur (RIDA), Bd. 74, 1972, S. 86–119, hier S. 87.
  66. ↑ Thomas Lorenz, Zum Vorentwurf eines Abkommens über den Schutz von typographischen Schriftzeichen, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Auslands- und internationaler Teil, Bd. 13, Nr. 12, 1964, S. 618–623, hier S. 618.
  67. ↑ Stoyanov, La protection juridique des caractères typographiques, 1981, S. 89.
  68. ↑ Eugen Ulmer, Der internationale Schutz typographischer Schriftzeichen: Bericht über die Sachverständigen-Tagung vom 22.–26. Februar 1971 in Genf, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil, Bd. 20, Nr. 5, 1971, S. 253–256, hier S. 253.
  69. ↑ Stoyanov, La protection juridique des caractères typographiques, 1981, S. 91.
  70. ↑ Eugen Ulmer, Der internationale Schutz typographischer Schriftzeichen: Bericht über die Sachverständigen-Tagung vom 22.–26. Februar 1971 in Genf, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil, Bd. 20, Nr. 5, 1971, S. 253–256, hier S. 254; Th. Limperg, La protection juridique des lettres et autres caractères typographiques, in: Revue internationale du droit d’auteur (RIDA), Bd. 74, 1972, S. 86–119, hier S. 87 f.; Stoyanov, La protection juridique des caractères typographiques, 1981, S. 91.
  71. 1 2 International Bureau of WIPO, Vienna Diplomatic Conference on Industrial Property, 1973: Note, in: Copyright, Bd. 9. Nr. 7, 1973, S. 122–123, hier S. 122.
  72. ↑ Art. 2(i) Satz 1 Wiener Abkommen.
  73. ↑ Stoyanov, La protection juridique des caractères typographiques, 1981, S. 98.
  74. ↑ Stoyanov, La protection juridique des caractères typographiques, 1981, S. 101; Günter Kelbel, Der Schutz typographischer Schriftzeichen, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Bd. 84, Nr. 2, 1982, S. 79–84, hier S. 80.
  75. ↑ Stoyanov, La protection juridique des caractères typographiques, 1981, S. 100.
  76. ↑ Art. 7 Wiener Abkommen.
  77. ↑ Art. 8 Abs. 1 Wiener Abkommen.
  78. ↑ Art. 9 Abs. 1 Wiener Abkommen.
  79. ↑ Art. 3 Satz 1 Wiener Abkommen.
  80. ↑ Art. 3 Satz 2 Wiener Abkommen.
  81. ↑ Art. 12 Abs. 1 Wiener Abkommen.
  82. ↑ Art. 12 Abs. 2(a), 18 Abs. 1 Wiener Abkommen.
  83. ↑ Art. 5 Abs. 1 Wiener Abkommen.
  84. ↑ Art. 35 Abs. 1 Wiener Abkommen.
  85. 1 2 Stoyanov, La protection juridique des caractères typographiques, 1981, S. 150.
  86. ↑ Vienna Agreement for the Protection of Type Faces and their International Deposit. (PDF) WIPO, abgerufen am 19. Oktober 2026 (englisch).
  87. ↑ Dazu auch Meiser in Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz, GGV, 7. Auflage 2023, DesignG § 61 Rn. 1: „vermutlich auf Dauer gescheitert“.
  88. ↑ Arul G. Scaria und Mathews P. George, Copyright and typefaces, in: Enrico Bonadio und Nicola Lucchi (Hrsg.), Non-Conventional Copyright: Do New and Atypical Works Deserve Protection?, Elgar, Cheltenham 2018, ISBN 978-1-78643-406-7, S. 299–315, hier S. 309.
  89. ↑ Vgl. Laddie/Prescott/Vitoria, The Modern Law of Copyright and Designs, Bd. 1, 5. Auflage 2018, § 9.5.
  90. ↑ Bently/Sherman/Gangjee/Johnson, Intellectual Property Law, 6. Auflage 2022, S. 97.
  91. ↑ Copyright, Designs and Patents Act 1988, s. 1(1)(c). Vorgänger ist Copyright Act 1956, s. 15.
  92. 1 2 Laddie/Prescott/Vitoria, The Modern Law of Copyright and Designs, Bd. 1, 5. Auflage 2018, § 9.1.
  93. ↑ Copyright, Designs and Patents Act 1988, s. 9(2)(d).
  94. ↑ Newspaper Licensing Agency Limited v. Marks and Spencer Plc [2001] UKHL 38 [22]; ausführlich Stina Teilmann-Lock, Paratexts: Copyright in the Typographical Arrangement of Published Editions, in: Morten Rosenmeier et al. (Hrsg.), Festskrift til Jørgen Blomqvist, Ex Tuto, København 2021, ISBN 978-87-420-0041-0, S. 693–705, hier S. 694 f.
  95. ↑ Copyright, Designs and Patents Act 1988, s. 15.
  96. ↑ Laddie/Prescott/Vitoria, The Modern Law of Copyright and Designs, Bd. 1, 5. Auflage 2018, § 9.6. Zum Schutz des Layouts als “original literary compilation” siehe auch Ladbroke (Football) Ltd v William Hill (Football) Ltd [1964] 1 WLR 273, 281–82 (Lord Evershed).
  97. ↑ Copyright Act 1968, ss. 88, 96 („published editions of works“). Siehe Copyright Act 1968 (Compilation No. 65, Compilation date: 2 April 2026, Includes amendments: Act No. 29, 2026). Federal Register of Legislation, abgerufen am 18. September 2026 (englisch). Aus der Rechtsprechung siehe insbesondere Nationwide News Pty Ltd v Copyright Agency Ltd [1996] FCA 1395.
  98. ↑ Copyright Ordinance, ss. 2(1)(c), 10, 21 („typographical arrangement of published editions“). Siehe Cap. 528 Copyright Ordinance (Version Date: 01/08/2026). In: Hong Kong e-Legislation. Abgerufen am 18. September 2026 (englisch).
  99. ↑ Copyright Act 1994, ss. 14(1)(e), 25 („typographical arrangements of published editions“). Siehe Copyright Act 1994 (Version as at 13 November 2025). Ministry of Business, Innovation, and Employment, abgerufen am 18. September 2026 (englisch).
  100. ↑ Copyright Act 2021, ss. 8(b), 117, 119 („published editions of authorial works“). Siehe Copyright Act 2021 (Current version as at 18 Sep 2026). In: Singapore Statutes Online. Attorney-General's Chambers of Singapore, abgerufen am 18. September 2026 (englisch).
  101. ↑ Copyright and Related Rights Act, 2000, ss. 17(2)(c), 29 („typographical arrangement of published editions“). Siehe Copyright and Related Rights Act, 2000 (Updated to 14 September 2026 (Act No. 36 of 2026 and S.I. No. 464 of 2026)). Office of the Attorney General, abgerufen am 18. September 2026 (englisch).
  102. ↑ Copyright Act 1993, ss. 6(1)(c), 13 („typographical arrangements of published editions“). Siehe The Copyright Act of 1993 (Last Amendment: January 1, 2015). Ministry of Justice & Constitutional Affairs, abgerufen am 18. September 2026 (englisch).
  103. ↑ Copyright Act 1978, ss. 2(1)(h), 3(2)(f) („published editions“). Siehe Copyright Act No. 98 of 1978 (Updated to 7 May 2025). Southern African Legal Information Institute (SAFLII), abgerufen am 18. September 2026 (englisch).
  104. ↑ Art. 40(1)(a), 59(1)(f) des Urheberrechtsgesetzes von 2014, hier zugrunde gelegt in der Stammfassung vom 16. Oktober 2014. Siehe Law No. 28 of 2014 on Copyright, Indonesia. In: WIPO Lex. WIPO, abgerufen am 18. September 2026 (englisch).
  105. ↑ Vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1968, I ZR 52/66 = BGHZ 51, 41 – Reprint; Urteil vom 6. Februar 1986, I ZR 98/84 = GRUR 1986, 895 – Notenstichbilder.
  106. ↑ Grundlegend BGH, Urteil vom 30. Oktober 1968, I ZR 52/66 = BGHZ 51, 41, 47 – Reprint. Zum Ganzen ausführlich Ansgar Ohly, Urheberrecht und UWG, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil, Bd. 64, Nr. 7–8, 2015, S. 693–704, hier S. 695 f.
  107. ↑ Ablehnend Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Auflage 2023, § 4 Rn. 3/17 (ältere Rechtsprechung mit § 4 Nr. 3 UWG nicht vereinbar); Wiebe in Münchener Kommentar Lauterkeitsrecht, 3. Auflage 2020, UWG § 4 Nr. 3, Rn. 26, 115, 117.
  108. ↑ BGH, Urteil vom 4. Mai 2016, I ZR 58/14 = BGHZ 210, 144 – Segmentstruktur, Rn. 40, 79.
  109. ↑ BGH, Urteil vom 4. Mai 2016, I ZR 58/14 = BGHZ 210, 144 – Segmentstruktur, Rn. 97. Zur Problematik: Eck in Gloy/Loschelder/Danckwerts, Handbuch Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2019, § 51 Rn. 135a ff.
  110. ↑ Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Auflage 2023, § 3 Rn. 53; Podszun in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Auflage 2021, § 3 Rn. 177 ff. Kritisch Rolf Sack, Fallgruppen des Leistungsschutzes nach § 3 UWG (Teil 1), in: Wettbewerb in Recht und Praxis, Bd. 63, Nr. 1, 2017, S. 7–15, hier S. 12.
  111. ↑ Loewenheim in Schricker/Loewenheim/Leistner/Ohly, Urheberrecht, 7. Auflage 2026, § 70 Rn. 10.
  112. ↑ Siehe auch ifross.de (Memento vom 3. August 2007 im Internet Archive)