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Grundgesetz

   VI. Die Bundesregierung (Art. 62 - 69)   
Gliederung
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Art. 63

(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.

(2) 1Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. 2Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.

(4) 1Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. 2Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. 3Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.

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Rechtsprechung zu Art. 63 GG

31 Entscheidungen zu Art. 63 GG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 63 GG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 63 GG:

    Grundgesetz (GG) 
      III. Der Bundestag
        Art. 39 I 3
     
      Xa. Verteidigungsfall
     
      XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Was ist das?

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