Zum Inhalt springen

Eingangsformel

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Als Eingangsformel gerichtlicher Entscheidungen, insbesondere von Urteilen, werden häufig feststehende Phrasen verwendet, die sich je nach Land und Zeit, teilweise auch je nach Gericht, unterscheiden.

Eingangsformel beim Bundesgerichtshof

Kirchliche Gerichte

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  • Im Namen der Evangelischen Kirche in Deutschland: Kirchengerichte der EKD[5]
  • Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls: Arbeitsgerichte der DBK

Weitere Länder

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Namen des Volkes

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Namen der Republik

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Namen des Gesetzes

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Namen des Monarchen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Namen Gottes

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  •  Dänemark: Thi kendes for ret (Daher für Recht erkannt)

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. ↑ § 25 Abs. 4 BVerfGG sowie die Urteile (grundsätzlich nicht aber die Beschlüsse) aller Fachgerichte (§ 311 Abs. 1 ZPO; § 268 Abs. 1 StPO; § 117 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 105 Abs. 1 Satz 1 FGO; § 132 Abs. 1 Satz 1 SGG); ebenso § 246 Abs. 1 StPO-DDR;
  2. ↑ Art. 25 Abs. 1 BayVfGHG (Memento des Originals vom 6. Dezember 2022 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  3. ↑ Art. 72 Abs. 1 LVerf NRW
  4. ↑ Oestmann, Wege zur Rechtsgeschichte: Gerichtsbarkeit und Verfahren, Köln u. a. 2015, S. 262.
  5. ↑ § 18 KiGG.EKD
  6. ↑ Art 95 Landesverfassung.
  7. ↑ Art. 82 Abs. 2 B-VG